Sicherheitshelm nach Sigeko Vorschrift

Sigeko auf der Baustelle 

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination – Dieser sperrige Begriff wird mit der Abkürzung SiGeKo bezeichnet. Seit dem Jahr 1998 ist in der Baustellenverordnung gesetzlich vorgeschrieben, weshalb wir Ihnen die Verordnung näher erläutern wollen. Denn wer gegen die SiGeKo verstößt, dem drohen ernsthafte Konsequenzen.

Zeigt den Rohbau eines Hauses

Was ist SiGeKo?

Der sogenannte Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ist auf der Baustelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz zuständig. Die SiGeKo muss häufig bereits bei kleinen und mittleren Bauvorhaben beachtet werden. Geschieht dies nicht, sind Sie als Bauherr oder Investor im Haftungsrisiko.

Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt in § 3, dass der Bauherr zur Bestellung eines qualifizierten Koordinators verpflichtet ist, sobald mehrere Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigt sind. Sie können diese Aufgabe als Bauherr auch selbst übernehmen, müssen dazu allerdings die Qualifikation besitzen und nachweisen.

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Wodurch ist der SiGeKo gekennzeichnet?

Als geeignet gilt, wer die notwendigen Voraussetzungen hinsichtlich Team- und Kommunikationsfähigkeit verfügt. Darüber hinaus muss der Koordinator befähigt sein, systematisch und gewerkübergreifend die Arbeitsabläufe im Vorfeld auf Gefahren zu überdenken und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Geeignet ist im Sinne der Verordnung derjenige, der ausreichende und einschlägige Kenntnisse im Bau-, Sicherheits- und Gesundheitsschutzbereich besitzt und diese mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung untermauern kann.

Sicherheits- und Gesundheitsplan

Diese Vorankündigung muss bei der zuständigen Behörde nicht nur spätestens zwei Wochen vor Errichtung der Baustelle übermittelt werden, sondern muss auch sichtbar ausgehängt werden. Weiterhin muss ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden, wenn Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber tätig werde, falls

  • eine Vorankündigung wie oben beschrieben nötig ist
  • besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang 2 der BaustellV ausgeführt werden.

Wann ist der SiGeKo einzusetzen?

Die BaustellV beschreibt in § 2, dass eine Vorankündigung für jede Baustelle im Rahmen folgender Voraussetzungen notwendig wird:

  • Der Umfang der durchzuführenden Arbeiten auf der Baustelle beträgt voraussichtlich mehr als 500 Personentage.

oder

  • Die voraussichtliche Dauer der Arbeiten beträgt mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte sind gleichzeitig auf der Baustelle tätig.

oder

  • Die Gefahr besteht, in Baugruben / Gräben mit mehr als 5 Metern Tiefe verschüttet zu werden / zu versinken oder ein Absturz aus mehr als 7 Metern Höhe wäre möglich.